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Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Nach dem Scheitern der außergerichtlichen Einigung können Sie innerhalb von sechs Monaten (das Datum der Bescheinigung zählt!) beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dies müssen Sie selbst in Auftrag geben.

Das Gericht wird in aller Regel bei Vorliegen des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahren zunächst vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Von diesen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sind auch die jenigen Gläubiger betroffen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen, weil der Schuldner "übersehen" hatte, diese im Schuldenbereinigungsplan zu berücksichtigen.

Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge aus einem Dienstleistungsverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge.

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